Facebook ist nicht in Deutschland
Facebook ist nicht in Deutschland
Für deutsche Facebook Mitglieder gilt nicht das deutsche Datenschutzgesetz
Entgegen der bisherigen Rechtsansicht, ein deutsches Mitglied bei Facebook könne sich auch auf die strengen Richtlinien des deutschen Datenschutzes verlassen, ist kein Verlass mehr. Mit den jüngsten Beschlüssen des OVG Schleswig-Holsteins[i] vom 22.04.2013 wurde die einstweilige Exekution des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) wirksam aufgehoben. Das ULD verlor dabei gegen die aus dem wohlsituierten Menlo Park ansässige Facebook Inc. (USA) sowie Facebook Ireland Ltd. Somit steht eine anonyme oder pseudonyme Mitgliedschaft, wie sie im deutschen Telemediengesetz eingeräumt wird, deutschen Facebook Nutzern, zumindest nach dieser Rechtsprechung, nicht mehr zur Verfügung. Es gilt also das irische, bzw. im weitesten Sinne europäische Datenschutzgesetz, auch wenn die Klarnamenpflicht in der Praxis noch umgangen werden mag.
Einfahrt zu Facebook Inc., Menlo Park, Kalifornien, Frühjahr 2013
Vergleich zwischen internationalem Steuerrecht und Datenschutzrecht
Der Schutz über Daten ist nicht reversibel
Einen Unterschied zum internationalen Steuerrecht gibt es aber doch. Sobald ein Unternehmen das Geld vom Auslandskonto zurück zur Muttergesellschaft transferiert, gilt der vorläufige Steuererlass der US-Behörden nicht mehr. Das Unternehmen ist dann verpflichtet die Differenz nachträglich ans IRS abzuführen. Die Idee, IT Unternehmen nachträglich zu verpflichten, das Recht des einzelnen Nutzers hinsichtlich seiner informationellen Selbstbestimmung zu respektieren, ist hingegen unbrauchbar. Persönliche Informationen sind eben nicht äquivalent zu monetären Mitteln.
Gab es da nicht noch was?
Klar, die Facebook Germany GmbH mit ihrem Sitz in Hamburg. Das OVG hat sich von den Unternehmensanwälten jedoch von der internen Organisationsstruktur überzeugen lassen. Demnach ist die am Rathausmarkt 5, tatsächlich aber vom Großen Burstah 52 aus tätige Einheit, lediglich für die hiesige Anzeigenakquise und das Marketing zuständig. Hingegen sei die irische Niederlassung die maßgebliche Betriebseinheit für alle Nutzer außerhalb der USA und Kanada – so Facebook Inc. Weniger wahrscheinlich ist, dass sich zukünftig US-Datenschützer vom irischen Recht beeindrucken lassen.
Für deutsche Nutzer kommt es auf den Sitz des Anbieters an
Weiter bedeutet die gängige Ungleichbehandlung einen Wettbewerbsvorteilteil für Facebook bzw. in Deutschland aktive, aber im Ausland registrierte Unternehmen. Deutsche Unternehmen müssen sich – mangels Unternehmenssitz in einem anderen europäischen Land – weiterhin an die nationalen Datenschutzgesetze halten.
In einem weiteren Verfahren vor dem VG Schleswig wird hingegen noch verhandelt, ob wenigstens für deutsche Stellen, die über Facebook Fanseiten betreiben, das deutsche Gesetz zum Datenschutz anzuwenden ist.